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VEREINSSATZUNG

Verein der Freunde und Förderer der Stiftung für Griechische Kultur e.V.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen

Verein der Freunde und Förderer der Stiftung für Griechische Kultur

2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.

3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln sowie die Förderung und Unterstützung der in Berlin ansässigen Stiftung für Griechische Kultur in materieller und geistiger Weise.

Zweck des Vereins ist ferner die Förderung von Kunst und Kultur sowie von Erziehung und Volksbildung.

Dieser Zweck soll erreicht werden
- durch die finanzielle und organisatorische Unter-stützung von Kunstausstellungen und sonstigen Veran-staltungen und Maßnahmen zur Förderung der Kunst und der allgemeinen Volksbildung, die von der Stiftung für Griechische Kultur durchgeführt werden,
- durch Vorträge mit Bildungscharakter und
- durch Veranstaltungen von Sprachkursen zum Erlernen der griechischen Sprache und sonstigen Veran-staltungen, die der Förderung der allgemeinen Volks-bildung und Erziehung über griechische Kultur dienen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische in- oder ausländische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahme-anspruch besteht nicht.

3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluß. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahme-beschluß.

5) Der Vorstand kann natürlichen und juristischen Personen die Ehrenmitgliedschaft erteilen. Der Beschluß bedarf der einfachen Mehrheit. Die Ehren-mitgliedschaft sollte nur Personen gewährt werden, die sich um den Verein oder um die Erfüllung des Vereinszwecks in besonderer Weise verdient gemacht haben.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.


2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimm-rechts ist nicht zulässig.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritts-erklärung, Ausschluß oder Streichung der Mitglied-schaft.

2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

3) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Ver-sammlung zu verlesen. Der Ausschluß des Mitglieds wird mit der Beschlußfassung wirksam. Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.

4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Streichung erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1) Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Einzelheiten ergeben sich aus einer Beitragsordnung, über deren Inhalt die Mitgliederversammlung abstimmt.

2) Der Beitrag ist im voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücks-gleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als DM 5000 (in Worten: fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 10 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluß zu fassen.

3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Ver-sammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung ent-sprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder-versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Wahl des Vorstands,
d) Satzungsänderungen,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
g) die Auflösung des Vereins.

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-versammlung ist beschlußfähig.

6) Zur Beschlußfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitglieder-versammlung mit derselben Tagesordnung einzu-berufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Ver-sammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muß einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit enthalten.

7) Zu einem Beschluß über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

8) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


§ 11 Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitglieder-versammlung aufgelöst werden.

2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur sowie von Erziehung und Volksbildung.


Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 21.01.1998 errichtet und in der Mietgliederversammlung vom 19.05.1999 in einigen Punkten geändert.


Mitgliedsbeitrag:

Studierende, Schüler, Azubis 25 €/Jahr
Mitglieder bis 40 Jahre 75 €/Jahr
Mitglieder über 40 Jahre 125 €/Jahr